Bestattungsvorsorge mit einem Treuhandvertrag

Bei einer Treuhandeinlage zahlt ein Kunde Geld in einen Treuhandvertrag ein. Der Betrag richtet sich der Höhe nach vom Kostenvoranschlag des Bestatters. Dieses Geld wird als Treuhandvermögen sicher angelegt. Im Todesfall wird dieses Treuhandvermögen vom Treuhänder an den Bestatter ausgezahlt. Die genauen Bedingungen werden schriftlich in einem Vertrag festgehalten. Das eingezahlte Kapital liegt auf dem Treuhandkonto für die eigenen Bestattung bereit und wird erst nach Vorlage einer amtlich ausgestellten Sterbeurkunde ausgezahlt. Es darf nur dazu verwendet werden, die Bestattungskosten zu begleichen. Das Treuhandkonto ist vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt. Treuhänder sind in der Regel Notare oder Rechtsanwälte. Es werden Gebühren für die Verwaltung des Treuhandkontos berechnet. Man kann sich auch an die Deutsche Bestattungsvorsorge AG wenden, eine Serviceeinrichtung, die zur Sicherung der für Ihre Bestattung zu hinterlegenden Gelder gegründet wurde.

Bestattungsvorsorge mit einer Sterbegeldversicherung

Eine weitere Option ist die Sterbegeldversicherung. Sie empfiehlt sich vor allem für jüngere Menschen. Hier werden monatlich kleine Beträge in eine Sterbegeldversicherung eingezahlt, die im Todesfall ausbezahlt wird. Gerade für Menschen mit kleineren Einkommen ist dies interessant. Es gibt in aller Regel keine Gesundheitsprüfung und das Geld wird nach entsprechenden Wartezeiten ausgezahlt.

Zweckbestimmung nachweisen

Bei der Sicherheit der Bestattungsvorsorge im Falle des Bezugs von Sozialhilfeleistungen stellt die Frage der Zweckbestimmung einen entscheidenden Faktor dar.

Ämter – und bei einem Rechtsstreit Gerichte – müssen ausschließen können, dass das für die Bestattung zurückgelegte Geld für einen anderen Zweck verwendet werden könnte. Ansonsten wäre auch dieser Betrag für den Lebensunterhalt zu verwerten und nicht gesondert geschützt.

Die Zweckbestimmung muss eindeutig und verbindlich vorliegen. Falls jemand zum Sozialfall wird, sind deshalb

  • herkömmliche Sparbücher,
  • Girokonten oder
  • Lebensversicherungen nicht für die Bestattungsvorsorge geeignet.

Sterbegeldversicherungen hingegen, die nur im Todesfall ausbezahlt werden, müssen Ämter als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge anerkennen.